DHC SOLVENT CHEMIE GMBH
Timmerhellstraße 28
45478 Mülheim an der Ruhr
Germany
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45441 Mülheim an der Ruhr
Germany
GENERAL TERMS & CONDITIONS
GENERAL TERMS AND CONDITIONS OF SALE AND DELIVERY OF DHC SOLVENT CHEMIE GMBH (DHC)
1. General
1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten aus-schließlich und sind Bestandteil jedes zwi-schen uns und dem Käufer abgeschlossenen Vertrages. Sie gelten bei ständigen Ge-schäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hin-weises auf die AGB bedarf. Entgegenstehen-de, zusätzliche oder sonstige abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Ver-tragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht aus-drücklich widersprochen wird. Solche Bedin-gungen des Käufers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich (§ 126 BGB) bestätigt worden sind.Die AGB gelten nur gegenüber Käufern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
1.2 Unsere AGB gelten auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, insbesondere auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Liefe¬rung bzw. Leistung vorbehaltlos durchführen. Spä-testens mit Entgegennahme unserer ersten Lieferung gelten unsere AGB als angenom-men, auch wenn sich der Käufer bei Vertrags-schluss auf seine Bedingungen bezogen hat
1.3 Diese AGB können auch auf der DHC Home-page unter www.dhc-solvent.de abgerufen werden
2. Offers; Order Acceptance
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellun-gen gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind oder ihnen durch Übersendung der Ware entsprochen ist. Mündliche Vereinbarungen vor Vertrags-schluss sind unwirksam. Mündliche Vertrags-änderungen und -ergänzungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung (§ 126 BGB) wirksam.
3. Prices, Price Adjustments
3.1 The deliveries shall be invoiced at the agreed prices.
3.2 Soll die Ware vertraglich erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss geliefert werden oder erfolgt die Leistung aufgrund eines Dau-erschuldverhältnisses und ist der Käufer nicht zugleich Zwischenhändler, gilt Folgendes: Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen, wenn nach Ab-schluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Preiserhöhungen der Vorlieferanten, eintreten. Dies gilt insbesondere, soweit nach Abschluss des Vertrages auf von uns bezoge-ne Produkte (namentlich für deren Produktion und/oder deren Ein- oder Ausfuhr) neue Steu-ern, Gebühren, Zölle oder sonstige staatlich verordnete Abgaben zu entrichten sind. Eine Preiserhöhung ist uns nur gestattet, wenn es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kostenelemente tatsächlich zu einer Erhöhung der Gesamtkosten gekommen ist. Eine uns zur Preiserhöhung berechtigende Gesamtkos-tensteigerung liegt nicht vor, wenn und soweit eine in einem bestimmten Kostenbereich ein-getretene Kostenerhöhung durch in anderen Bereichen etwa eingetretene Kostensenkun-gen ausgeglichen wird. Dabei bleiben Kosten-steigerungen außer Betracht, die von uns selbst zu vertreten sind oder aus Umständen resultieren, die von uns selbst schuldhaft ge-setzt wurden. Erhöhen sich die Gesamtkosten, ist die uns gestattete Preisanpassung der Höhe nach um den Anteil begrenzt, um den die Kosten nach der vorstehenden Gesamtbe-trachtung gestiegen sind. Übersteigen im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Kosten-senkungen die Kostensteigerungen, sind wir verpflichtet, die Preise zeitnah um diesen Anteil zu senken. Auf Verlangen werden wir dem Käufer jederzeit – auch im Vorfeld des Vertragsschlusses – die jeweils relevanten Kostenelemente benennen und deren preisbil-dende Gewichtung im Einzelnen schlüssig darlegen. Zeitgleich mit der Mitteilung über die jeweils von uns beabsichtigte Preisanpassung werden wir dem Käufer die Gründe für die Preisanpassung schlüssig darlegen. Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung um mehr als 5% des Gesamtpreises, steht dem Käufer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
3.3 Die Preise verstehen sich zuzüglich der Um-satzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, bei Mineralölerzeugnissen darüber hinaus zuzüg-lich der Mineralölsteuer oder sonstiger Abgaben in jeweils gesetzlicher Höhe.
4. Payment, Securities, Offset, and Right of Retention
4.1 Die Zahlung hat entsprechend der getroffenen Vereinbarung ohne Abzug zu erfolgen. Ist eine Zahlungsfrist nicht vereinbart, ist die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt fällig. Erfüllungsort für die Zahlung ist Mülheim/Ruhr.
4.2 Bei Zahlungsverzug, Bestreiten des An-spruchs und sonstigen schweren Vertragsver-letzungen können wir eine Stundung oder die Gewährung eines Zahlungsziels jederzeit widerrufen. Wir sind zum Widerruf außerdem berechtigt, wenn der ernsthafte Verdacht einer wesentlichen Vermögensverschlechterung beim Käufer besteht und der Verdacht trotz Aufforderung nicht nach angemessener Frist entkräftet wird.
4.3 Unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.2 sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von Vor¬auszahlungen abhängig zu machen oder die Erfüllung aller bestehenden Lieferverpflichtun¬gen auch solcher, bei denen Zahlungsverzug nicht vorliegt -, einstweilen ei¬zustellen, soweit keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 320 Abs. 2 BGB vorliegt, und nach ergebnis¬losem Ablauf einer angemes¬senen Nachfrist Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind außerdem nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Herausgabe unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen; sodann kann der Käufer erneute Lieferung erst nach vollständiger Zahlung verlangen. § 321 BGB bleibt unberührt.
4.4 Der Käufer ist nur dann berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist und mit einer Forderung von uns im Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von § 320 BGB steht.
5. Incoterms
Sofern Incoterms vereinbart worden sind, gelten diese in der am Tag der Lieferung gülti-gen Fassung.
6. Delivery, Place of Performance, Passing Risk
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen stets FCA Incoterms 2020 ab Versandstelleunserer Produktionsstandorte („Lieferstelle“).Mit Warenübergabe an den Spediteur/Frachtführer oder eine andere vom Käufer benannte Person haben wir unsere Lieferpflicht erfüllt.Die Gefahr geht mit der Verladung/Befüllung der Ware auf/in das Transportmittel auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird. Bei vom Käufer zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
6.2 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, bestimmen wir unter Berücksichtigung der angemessenen und uns bekannten Käuferinter¬essen Beförderungsart, -weg und Transportmittel bis zur Lieferstelle. Nur auf ausdrücklichen Wunsch werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, und zwar auf Kosten des Käufers.
6.3Maßgebend für die Liefermenge ist das in der Lieferstelle durch z.B. Landtankvermessung oder Leer-/Vollverwiegung des Transportmittels ermittelte bzw. zollamtlich festgestellte Gewicht oder Volumen. Bei Partien aus Tank- oder Kesselwagen wird die Liefermenge verbindlich mittels Durchlaufzähler oder sonstiger Messvorrichtung des Transportmittels festgestellt. Maßgebend für die Qualität sind die von der Lieferstelle festgestellten Daten.
6.4 Bei Annahmeverzug des Käufers können wir die betreffenden Mengen auf seine Gefahr und Kosten einlagern und einschließlich aller Nebenkosten als geliefert in Rechnung stellen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Als Verzug gilt auch, wenn der Käufer eine ordnungs- und fristgemäße Nominierung des Transportmittels für einen Kalen¬dertag innerhalb des Lieferzeitraumes unterlässt.
6.5 We shall be liable for compliance with delivery deadlines only if we explicitly gave an assurance of delivery deadline in writing.
7. Use of the Goods
Der Käufer ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen steuer- und zollrechtlich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten Lieferungen der steu¬erliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er haftet ohne Verschulden für Steuer- und Zollabgaben einschließlich Zinsen und Zuschläge, die wir oder der Hersteller aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse zahlen müssen. Der Käufer wird uns und/oder den Hersteller von etwaig festgesetzten Strafgeldern und/oder Bußgeldern freistellen, sofern die Festsetzung nicht von uns und/oder dem Hersteller zu vertreten ist. Dies gilt auch, sofern ein Strafgeld/Bußgeld gegen eine verantwortliche Person der DHC und/oder des Herstellers festgesetzt wird.
8. Means of Transports and Containers
8.1 Für den Fall, dass DHC den Transport der Ware übernimmt, hat der Käufer die Transportmittel (Straßentank-, Kesselwagen, Tankschiffe) und -behälter der DHC nach Eintreffen am Empfangsort unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Stunden bei Straßentankwagen, 71 Stunden bei Kesselwagen und 15 Stunden bei Schiffen zu entleeren und in ordnungsgemäßem Zustand sowie fracht- bzw. spesenfrei an den von uns bestimmten Ort oder, bei Fehlen einer Bestimmung, an die Lieferstelle zurückzusenden.Anderenfalls hat er ohne Rücksicht auf Verschulden die üblichen Überliege- oder Standgelder und Mieten zu zahlen.Der Käufer haftet für Beschädigung oder Verlust der ihm oder einem von ihm benannten Dritten überlassenen Umschließungen oderTransportmittel vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rückkunft bei der von uns genannten Rücklaufadresse.
8.2 Hat der Käufer Transportmittel und -behälter zu stellen, so hat er diese auf eigene Gefahr termingerecht sowie fracht- und spesenfrei an die vereinbarte Füllstelle zu senden. Beschädigte Transportmittel und -behälter können wir an den Käufer auf dessen Gefahr und Kosten zurücksenden und stattdessen gemietete oder eigene Transportmittel und -behälter gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen und versenden. Wir haften nicht für Verunreini¬gungen der Ware oder für sonstige Schäden, die durch unsaubere Transportmittel und -behälter des Käufers oder deren sonstige mangelhafte Beschaffenheit entstehen.
9. Force Majeure
9.1 Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt (wie z.B. bei Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser oder vergleichbare äußere Umstände, kriegerischen oder terroristischen Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Krankheiten, Seuchen, Epidemien, Pandemien, behördlichen Maßnahmen sowie sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und von der jeweiligen Partei nicht zu vertretenden Ereignissen) vorübergehend an der Leistungserbringung gehindert, ruhen für diesen Zeitraum die gegenseitigen Leistungspflichten und keine Partei kommt in Verzug. Hiervon ausgenommen sind bei Eintritt der höheren Gewalt bereits fällige Zahlungsansprüche. Wird die Leistungserbringung einer oder beider Parteien dadurch um mehr als vier (4) Monate verzögert, sind sowohl wir als auch der Käufer dazu berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Die jeweils betroffene Partei ist dazu verpflichtet, die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, sobald Umstände vorliegen, die einen Fall höherer Gewalt gemäß Satz 1 begründen können. Gesetzliche Rücktrittsrechte sowie etwaige Ansprüche aus § 645 BGB bleiben unberührt.
10. Frustration of Contract
Die Verwendbarkeit und Wirtschaftlichkeit der gelieferten Waren für die Zwecke des Käufers gilt, sofern sich aus dem konkreten Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, nicht als Grundlage des Vertrages im Sinne von § 313 Abs. 2 BGB.
11. Reservation of title
11.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises – auch etwaiger früherer Lieferungen – vorbehalten. Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Namen von uns als Hersteller, sodasswir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben.Tritt bei der Verarbeitung ein solcher Eigentumserwerb nicht bei uns ein oder erfolgt eine Vermischung oder Vermengung der von uns gelieferten Ware mit Waren des Käufers, überträgt uns dieser schon jetzt sein etwaiges Eigentum/Miteigentum an der Ware im Verhältnis des anteiligen Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert der übrigen Ware. Vorbehaltsware ist mit kauf¬männischer Sorgfalt zu verwahren. Sie darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert, nicht aber verpfändet oder sicherungshalber übereignet werden.
11.2 If the goods are sold onward before complete payment, their place shall be taken by the purchase price receivable, which is hereby assigned to us as of now. In the event of onward sale together with other goods or after inseparable blending, said advance assignment shall be applicable only to the amount of the gross invoice value of our goods subject to retention of title. The Purchaser shall be entitled to collect the receivable thus assigned, as long as he fulfils his obligations towards us and as long as there is no major impairment of his assets. The assigned receivable must not be used as a collateral for loans, or assigned for the purpose of factoring. If entitlement to collection lapses, the Purchaser shall at our first request communicate to us the identity of those who owe him such receivables, and transfer to us all documents necessary for collection of such receivables. We will on request release all receivables assigned by way of security, where the value exceeds the value of our claims by more than 20%.
11.3 If goods subject to retention of title or receivables assigned in advance are endangered by compulsory execution measures of third parties or in any other way, the Purchaser shall inform us thereof without delay and transfer the documents needed for our intervention.
12. Warranty
12.1 All sample and analysis data give only non-binding indications of the average characteristics of the goods, except where certain characteristics are explicitly agreed in writing. Variations in characteristics and appearance that are usual in commerce give no entitlement to make claim for defects.
12.2 Notifications of defects with regard to quality, wrong deliveries and quantity deviations, insofar they can be established by reasonable checks, have to be ascertained without delay, however, not later than within 8 days after receipt of the merchandise at the place of destination, in the case of hidden defects with regard to quality within 8 days after identification. Upon expiry of this period the merchandise shall be considered to have been approved. Return of the merchandise shall only be permitted after this has been agreed with us.
12.3 In the event of defective deliveries, we can first of all at our option provide replacement delivery or rectification of defects (subsequent fulfilment). Subsequent fulfilment is excluded if it involves disproportionate costs for us. In the event of failure of subsequent fulfilment (e.g. unreasonableness, refusal or unreasonable delay), the Purchaser is entitled to a reduction in the price. He shall have no right to rescission of contract. This is not applicable as long as the infringement of obligation is not due to a defect in the goods (§ 309 No. 8 (a) BGB). This does not affect the right of the Purchaser in the event of deficiency of the goods due to our culpability, to claim damages under the conditions set out in Sec. 13.
13. Liability; Limitation period
13.1 Our liability for fault – on whatever legal grounds – shall be limited by the following provisions.
13.2 We shall not be liable
- a.) in the event of ordinary negligence (“einfache Fahrlässigkeit”) on the part of our lawful representatives, employees or vicarious agents;
- b.) in the event of gross negligence (“grobe Fahrlässigkeit”) on the part of our non-executive employees or vicarious agents,
where this is not a case of infringement of an essential contractual obligation (“Cardinal Obligation”). Cardinal obligations are the obligation to timely delivery of goods that are free from defects, and duties of advice, protection and safety, enabling the Purchaser to make use the goods for its purposes in accordance with the provisions and to protect the physical integrity of the staff of the Purchaser or third parties or the property of the Purchaser from significant harm.
13.3 Where we are in principle liable for damages pursuant to Sec. 13.2, this liability is limited to the extent of typical damage which we foresaw (“typisch vorhersehbarer Schaden”) at the time of closing of contract as a possible consequence of infringement of contract or should have foreseen in view of the circumstances which we knew or should have known on application of the diligence usual in commerce.
13.4 We shall be liable exclusively for direct damage, to the exclusion of indirect damage e.g. consequential economic loss, in particular lost profit. Similarly, we have no liability for pure economic losses.
13.5 In the event of liability for ordinary negligence – even where this is a case of infringement of cardinal obligations – our obligation to compensate for damages is limited to an amount of €100,000 per case of damage but limited to a maximum of three times the invoice amount referring to the defective goods, exclusive of value added tax.
13.6 Detached from the foregoing liability limitations in accordance with Sec. 13.4 und 13.5, our liability shall extend to the amount covered by our company third party and product liability assurance if applicable.
13.7 The above exclusions of liability and limitations shall be applicable to the same extent for the personal liability of our corporate bodies, legal representatives, staff and other persons employed for the fulfilment of contract.
13.8 The limitations of liability under Sec. 13 shall not be applicable to our liability to action with intent, for warranties given, for fatalities or physical injuries or damage to health, or for liability under the German Product Liability Act (“Produkthaftungsgesetz”).
13.9 The limitation of action in respect of a claim between us and the Purchaser shall be 1 year after the passing of risk, unless claims from producer liability (“Produzentenhaftung”) in accordance with §§ 823 and following of the BGB have been ascertained.
14. Exclusion of liability for information, specimens
In derogation of Sec. 13 information about possibilities for processing and using our products, technical advice and other information are given according to the best of our knowledge, however, without obligation and excluding any liability; samples and specimens shall be considered to be only approximate and not binding demonstration material, unless expressly agreed to the binding.
15. Data processing
Processing and use of personal data shall be affected for specific purposes. In other respects we store, change or transfer or else use these data exclusively within the limits stated by §§ 4 (1); 28 (1) and (2) of the German Federal Data Protection Act (“BDSG”).
16. Code of Conduct/Ethic
16.1 In connection with the contract Purchaser entered into with DHC the Purchaser agrees to comply and to act consistently with the BP principals of the business policy in particular with regard to bribery, corruption and money-laundering contained in BP’s Code of Conduct which is found at www.bp.com/codeofconduct.
16.2 Any failure to comply with the “Code of Conduct” shall be deemed a material breach of the contract.
17. Venue, applicable law
Exclusive venue for all disputes shall be Duisburg or, at the discretion of the plaintiff, the court competent for the defendant. German law shall apply to the contract, however, under exclusion of the “UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods”.
18. Severability
In the event of invalidity of individual provisions, the validity of the other provisions shall remain unaffected thereby. In such an event, the ineffective provision shall be replaced by the effective provision that comes closest to the economic purpose of this Agreement.
Status: January 2017