DHC SOLVENT CHEMIE GMBH
Timmerhellstraße 28
45478 Mülheim an der Ruhr
Deutschland
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Postanschrift
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45441 Mülheim an der Ruhr Deutschland
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der DHC Solvent Chemie GmbH (DHC)
1. Allgemeines
1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten aus-schließlich und sind Bestandteil jedes zwi-schen uns und dem Käufer abgeschlossenen Vertrages. Sie gelten bei ständigen Ge-schäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hin-weises auf die AGB bedarf. Entgegenstehen-de, zusätzliche oder sonstige abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Ver-tragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht aus-drücklich widersprochen wird. Solche Bedin-gungen des Käufers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich (§ 126 BGB) bestätigt worden sind.Die AGB gelten nur gegenüber Käufern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
1.2 Unsere AGB gelten auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, insbesondere auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Liefe¬rung bzw. Leistung vorbehaltlos durchführen. Spä-testens mit Entgegennahme unserer ersten Lieferung gelten unsere AGB als angenom-men, auch wenn sich der Käufer bei Vertrags-schluss auf seine Bedingungen bezogen hat
1.3 Diese AGB können auch auf der DHC Home-page unter www.dhc-solvent.de abgerufen werden
2. Angebote; Annahme von Bestellungen
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellun-gen gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind oder ihnen durch Übersendung der Ware entsprochen ist. Mündliche Vereinbarungen vor Vertrags-schluss sind unwirksam. Mündliche Vertrags-änderungen und -ergänzungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung (§ 126 BGB) wirksam.
3. Preise, Preisanpassungen
3.1 Die Lieferungen werden zu den vereinbarten Preisen berechnet.
3.2 Soll die Ware vertraglich erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss geliefert werden oder erfolgt die Leistung aufgrund eines Dau-erschuldverhältnisses und ist der Käufer nicht zugleich Zwischenhändler, gilt Folgendes: Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen, wenn nach Ab-schluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Preiserhöhungen der Vorlieferanten, eintreten. Dies gilt insbesondere, soweit nach Abschluss des Vertrages auf von uns bezoge-ne Produkte (namentlich für deren Produktion und/oder deren Ein- oder Ausfuhr) neue Steu-ern, Gebühren, Zölle oder sonstige staatlich verordnete Abgaben zu entrichten sind. Eine Preiserhöhung ist uns nur gestattet, wenn es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kostenelemente tatsächlich zu einer Erhöhung der Gesamtkosten gekommen ist. Eine uns zur Preiserhöhung berechtigende Gesamtkos-tensteigerung liegt nicht vor, wenn und soweit eine in einem bestimmten Kostenbereich ein-getretene Kostenerhöhung durch in anderen Bereichen etwa eingetretene Kostensenkun-gen ausgeglichen wird. Dabei bleiben Kosten-steigerungen außer Betracht, die von uns selbst zu vertreten sind oder aus Umständen resultieren, die von uns selbst schuldhaft ge-setzt wurden. Erhöhen sich die Gesamtkosten, ist die uns gestattete Preisanpassung der Höhe nach um den Anteil begrenzt, um den die Kosten nach der vorstehenden Gesamtbe-trachtung gestiegen sind. Übersteigen im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Kosten-senkungen die Kostensteigerungen, sind wir verpflichtet, die Preise zeitnah um diesen Anteil zu senken. Auf Verlangen werden wir dem Käufer jederzeit – auch im Vorfeld des Vertragsschlusses – die jeweils relevanten Kostenelemente benennen und deren preisbil-dende Gewichtung im Einzelnen schlüssig darlegen. Zeitgleich mit der Mitteilung über die jeweils von uns beabsichtigte Preisanpassung werden wir dem Käufer die Gründe für die Preisanpassung schlüssig darlegen. Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung um mehr als 5% des Gesamtpreises, steht dem Käufer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
3.3 Die Preise verstehen sich zuzüglich der Um-satzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, bei Mineralölerzeugnissen darüber hinaus zuzüg-lich der Mineralölsteuer oder sonstiger Abgaben in jeweils gesetzlicher Höhe.
4. Zahlung, Sicherheiten, Aufrechnung und Zurückbehaltung
4.1 Die Zahlung hat entsprechend der getroffenen Vereinbarung ohne Abzug zu erfolgen. Ist eine Zahlungsfrist nicht vereinbart, ist die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt fällig. Erfüllungsort für die Zahlung ist Mülheim/Ruhr.
4.2 Bei Zahlungsverzug, Bestreiten des An-spruchs und sonstigen schweren Vertragsver-letzungen können wir eine Stundung oder die Gewährung eines Zahlungsziels jederzeit widerrufen. Wir sind zum Widerruf außerdem berechtigt, wenn der ernsthafte Verdacht einer wesentlichen Vermögensverschlechterung beim Käufer besteht und der Verdacht trotz Aufforderung nicht nach angemessener Frist entkräftet wird.
4.3 Unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.2 sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von Vor¬auszahlungen abhängig zu machen oder die Erfüllung aller bestehenden Lieferverpflichtun¬gen auch solcher, bei denen Zahlungsverzug nicht vorliegt -, einstweilen ei¬zustellen, soweit keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 320 Abs. 2 BGB vorliegt, und nach ergebnis¬losem Ablauf einer angemes¬senen Nachfrist Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind außerdem nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Herausgabe unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen; sodann kann der Käufer erneute Lieferung erst nach vollständiger Zahlung verlangen. § 321 BGB bleibt unberührt.
4.4 Der Käufer ist nur dann berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist und mit einer Forderung von uns im Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von § 320 BGB steht.
5. Incoterms
Sofern Incoterms vereinbart worden sind, gelten diese in der am Tag der Lieferung gülti-gen Fassung.
6. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen stets FCA Incoterms 2020 ab Versandstelleunserer Produktionsstandorte („Lieferstelle“).Mit Warenübergabe an den Spediteur/Frachtführer oder eine andere vom Käufer benannte Person haben wir unsere Lieferpflicht erfüllt.Die Gefahr geht mit der Verladung/Befüllung der Ware auf/in das Transportmittel auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird. Bei vom Käufer zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
6.2 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, bestimmen wir unter Berücksichtigung der angemessenen und uns bekannten Käuferinter¬essen Beförderungsart, -weg und Transportmittel bis zur Lieferstelle. Nur auf ausdrücklichen Wunsch werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, und zwar auf Kosten des Käufers.
6.3Maßgebend für die Liefermenge ist das in der Lieferstelle durch z.B. Landtankvermessung oder Leer-/Vollverwiegung des Transportmittels ermittelte bzw. zollamtlich festgestellte Gewicht oder Volumen. Bei Partien aus Tank- oder Kesselwagen wird die Liefermenge verbindlich mittels Durchlaufzähler oder sonstiger Messvorrichtung des Transportmittels festgestellt. Maßgebend für die Qualität sind die von der Lieferstelle festgestellten Daten.
6.4 Bei Annahmeverzug des Käufers können wir die betreffenden Mengen auf seine Gefahr und Kosten einlagern und einschließlich aller Nebenkosten als geliefert in Rechnung stellen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Als Verzug gilt auch, wenn der Käufer eine ordnungs- und fristgemäße Nominierung des Transportmittels für einen Kalen¬dertag innerhalb des Lieferzeitraumes unterlässt.
6.5 Für die Einhaltung von Lieferfristen haften wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zusicherung.
7. Verwendung der Ware
Der Käufer ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen steuer- und zollrechtlich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten Lieferungen der steu¬erliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er haftet ohne Verschulden für Steuer- und Zollabgaben einschließlich Zinsen und Zuschläge, die wir oder der Hersteller aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse zahlen müssen. Der Käufer wird uns und/oder den Hersteller von etwaig festgesetzten Strafgeldern und/oder Bußgeldern freistellen, sofern die Festsetzung nicht von uns und/oder dem Hersteller zu vertreten ist. Dies gilt auch, sofern ein Strafgeld/Bußgeld gegen eine verantwortliche Person der DHC und/oder des Herstellers festgesetzt wird.
8. Transportmittel und -behälter
8.1 Für den Fall, dass DHC den Transport der Ware übernimmt, hat der Käufer die Transportmittel (Straßentank-, Kesselwagen, Tankschiffe) und -behälter der DHC nach Eintreffen am Empfangsort unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Stunden bei Straßentankwagen, 71 Stunden bei Kesselwagen und 15 Stunden bei Schiffen zu entleeren und in ordnungsgemäßem Zustand sowie fracht- bzw. spesenfrei an den von uns bestimmten Ort oder, bei Fehlen einer Bestimmung, an die Lieferstelle zurückzusenden.Anderenfalls hat er ohne Rücksicht auf Verschulden die üblichen Überliege- oder Standgelder und Mieten zu zahlen.Der Käufer haftet für Beschädigung oder Verlust der ihm oder einem von ihm benannten Dritten überlassenen Umschließungen oderTransportmittel vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rückkunft bei der von uns genannten Rücklaufadresse.
8.2 Hat der Käufer Transportmittel und -behälter zu stellen, so hat er diese auf eigene Gefahr termingerecht sowie fracht- und spesenfrei an die vereinbarte Füllstelle zu senden. Beschädigte Transportmittel und -behälter können wir an den Käufer auf dessen Gefahr und Kosten zurücksenden und stattdessen gemietete oder eigene Transportmittel und -behälter gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen und versenden. Wir haften nicht für Verunreini¬gungen der Ware oder für sonstige Schäden, die durch unsaubere Transportmittel und -behälter des Käufers oder deren sonstige mangelhafte Beschaffenheit entstehen.
9. Höhere Gewalt
9.1 Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt (wie z.B. bei Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser oder vergleichbare äußere Umstände, kriegerischen oder terroristischen Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Krankheiten, Seuchen, Epidemien, Pandemien, behördlichen Maßnahmen sowie sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und von der jeweiligen Partei nicht zu vertretenden Ereignissen) vorübergehend an der Leistungserbringung gehindert, ruhen für diesen Zeitraum die gegenseitigen Leistungspflichten und keine Partei kommt in Verzug. Hiervon ausgenommen sind bei Eintritt der höheren Gewalt bereits fällige Zahlungsansprüche. Wird die Leistungserbringung einer oder beider Parteien dadurch um mehr als vier (4) Monate verzögert, sind sowohl wir als auch der Käufer dazu berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Die jeweils betroffene Partei ist dazu verpflichtet, die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, sobald Umstände vorliegen, die einen Fall höherer Gewalt gemäß Satz 1 begründen können. Gesetzliche Rücktrittsrechte sowie etwaige Ansprüche aus § 645 BGB bleiben unberührt.
10. Wegfall der Geschäftsgrundlage
Die Verwendbarkeit und Wirtschaftlichkeit der gelieferten Waren für die Zwecke des Käufers gilt, sofern sich aus dem konkreten Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, nicht als Grundlage des Vertrages im Sinne von § 313 Abs. 2 BGB.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises – auch etwaiger früherer Lieferungen – vorbehalten. Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Namen von uns als Hersteller, sodasswir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben.Tritt bei der Verarbeitung ein solcher Eigentumserwerb nicht bei uns ein oder erfolgt eine Vermischung oder Vermengung der von uns gelieferten Ware mit Waren des Käufers, überträgt uns dieser schon jetzt sein etwaiges Eigentum/Miteigentum an der Ware im Verhältnis des anteiligen Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert der übrigen Ware. Vorbehaltsware ist mit kauf¬männischer Sorgfalt zu verwahren. Sie darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert, nicht aber verpfändet oder sicherungshalber übereignet werden.
11.2 Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung weiter veräußert, tritt an ihre Stelle die Kaufpreisforderung, die sicherungshalber bereits jetzt an uns abgetreten wird. Bei Weiterveräußerung zusammen mit anderen Waren oder nach untrennbarer Vermischung gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist solange zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt oder keine wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt. Die abgetretene Forderung darf nicht als Kreditunterlage verwendet oder im Wege des Factoring abgetreten werden. Ist die Einzugsberechtigung entfallen, hat der Käufer auf erstes Anfordern seine Schuldner zu benennen und uns alle zum Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Sicherungshalber abgetretene Forderungen, deren Wert unsere Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt, werden wir in Höhe des diese Grenze übersteigenden Betrages auf Verlangen freigeben.
11.3 Werden Vorbehaltsware oder im Voraus abgetretene Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unterrichten.
12. Sachmängelansprüche
12.1 Alle Muster- und Analysedaten geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Handelsüblich zugelassene und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.
12.2 Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei verdeckten Sachmängeln innerhalb von acht Tagen nach Erkennbarwerden, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als genehmigt. Rücksendungen der Ware dürfen nur im Einverständnis mit uns erfolgen.
12.3 Bei mangelhaften Lieferungen können wir zunächst nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung (z. B. Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung), ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Pflichtverletzung nicht in einem Mangel der Ware begründet ist (§ 309 Nr. 8 lit. a BGB). Das Recht des Käufers, bei einem von uns verschuldeten Mangel der Ware Schadensersatz unter den in Ziffer 13. bestimmten Voraussetzungen zu verlangen, bleibt unberührt.
13. Haftung, Verjährung
13.1 Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eingeschränkt.
13.2 Wir haften nicht
- a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
- b) im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht („Kardinalpflicht“) handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware zu seinen Zwecken ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
13.3 Soweit wir gemäß Ziffer 13.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf denjenigen typischen Schadensumfang begrenzt, den wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen.
13.4 Wir haften ausschließlich für den unmittelbaren Schaden unter Ausschluss von mittelbaren Schäden wie z. B. Vermögensfolgeschäden, insbesondere entgangenem Gewinn. Ebenso wenig haften wir für reine Vermögensschäden.
13.5 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist – auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt – unsere Ersatzpflicht für Sachschäden je Schadenfall auf einen Betrag von 100.000 Euro, maximal jedoch auf das Dreifache des sich auf die fehlerhafte Ware beziehenden Rechnungsbetrages exklusive Umsatzsteuer begrenzt.
13.6 Losgelöst von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 13.4 und 13.5 reicht unsere Haftung bis zur Höhe der Deckungssumme unserer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung, sofern diese Deckungsschutz bietet.
13.7 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
13.8 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 13 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Handelns, für abgegebene Garantien, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder nach Produkthaftungsgesetz.
13.9 Alle Sachmängel- und Haftungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang, wenn nicht Ansprüche aus Produzentenhaftung gem. §§ 823 ff BGB geltend gemacht werden. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
14. Haftungsausschluss für Auskünfte; Proben
Abweichend von Ziffer 13 erfolgen Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung; Muster und Proben gelten hinsichtlich Analyse uns Eigenschaften nur als annähernd und stellen unverbindliche Anschauungsunterlagen dar, es sei denn, die Verbindlichkeit ist ausdrücklich vereinbart.
15. Datenverarbeitung
Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt zweckgebunden. Im Übrigen speichern, verändern oder übermitteln bzw. nutzen wir diese Daten ausschließlich im Rahmen der §§ 4 Abs. 1; 28 Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
16. Code of Conduct/Ethik
16.1 Der Käufer ist im Rahmen der Abwicklung des Vertrages mit DHC verpflichtet, die im BP Verhaltenskodex „Code of Conduct“ enthaltenen Grundsätze der Geschäftspolitik der BP insbesondere im Hinblick auf Bestechung, Korruption und Geldwäsche zu beachten und einzuhalten. Der Verhaltenskodex „Code of Conduct“ kann abgerufen werden unter www.bp.com/codeofconduct.
16.2 Die Parteien sind sich einig, dass jeder Verstoß gegen den Verhaltenskodex „Code of Conduct“ ein Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen darstellt.
17. Gerichtsstand; maßgebendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Duisburg oder nach Wahl des Klägers der für den Beklagten zuständige Gerichtsstand. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des „UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf“.
18. Salvatorische Klausel
Etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
Stand: Januar 2017